Schutzkonzept - Team Inklusiv gGmbH

Stand 09/2026

1. Leitbild

Bei Team Inklusiv steht der Mensch im Mittelpunkt - unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht, Behinderung oder sozialem Hintergrund. Unsere Arbeit basiert auf einem respektvollen und wertschätzenden Miteinander.

Die wichtigsten Säulen unserer Arbeit sind:

  • die wertschätzende Grundhaltung
  • der kindzentrierte Blick
  • die Ressourcenorientierung
  • die Partizipation
  • die systemische Grundhaltung

Im Fokus unserer Arbeit steht stets das begleitete Kind bzw. der/die begleitete Jugendliche.

Dabei orientieren wir uns im Zentrum unseres Handelns an den individuellen Interessen und Bedürfnisse jedes Kindes und Jugendlichen. Gleichzeitig verfolgen wir einen ressourcenorientierten Ansatz - das bedeutet, wir fördern gezielt die Stärken und Fähigkeiten, die bereits vorhanden sind. Die Entwicklung von Selbstständigkeit hat dabei höchste Priorität und zählt zu den zentralen Aufgaben unserer Begleitung.

Als Träger der Schulbegleitung tragen wir eine besondere Verantwortung. Unsere Schulbegleiter:innen unterstützen Kinder und Jugendliche aus unterschiedlichen Herkunftsfamilien, mit unterschiedlichen Bedarfen und Ressourcen, an unterschiedlichen Schulen. Sie ermöglichen unseren Klient:innen schulische sowie soziale Teilhabe und setzen sich aktiv für eine positive Entwicklung ein. Hierbei schauen wir immer auf das Gesamtsystem, in dem das jeweilige Kind lebt und lernt. Unser Handeln folgt der Annahme, dass jedes Kind ein individueller Teil einer Gemeinschaft ist. Hierdurch entsteht eine Wechselwirkung zwischen dem Kind und seiner Umwelt, die auch seine Entwicklung maßgeblich beeinflusst.

Der Schutz jedes einzelnen Kindes und Jugendlichen ist für uns ein unverzichtbarer Bestandteil unserer inklusiven Haltung.

Die Schulen sollen für die begleiten Klient:innen ein sicherer Lern-, Sozial- und Schutzraum sein - ein Ort, an dem sie sich frei entfalten und entwickeln können. Schulbegleiter:innen nehmen hierbei eine zentrale Rolle ein: Sie leisten individuelle Unterstützung, bewegen sich gleichzeitig im sozialen Umfeld der Klasse und sind dadurch oft wichtige Vertrauenspersonen für die Kinder und Jugendlichen. Gleichzeitig können sie durch das besondere Vertrauensverhältnis gewollt oder ungewollt zu Täter:innen werden.

Unsere Mitarbeitenden sind sich dieser besonderen Verantwortung bewusst. Deshalb verpflichten sich alle Schulbegleiter:innen mit ihrer Unterschrift zu einer Selbstverpflichtungserklärung, die als Grundlage ihres professionellen Handelns dient.

2. Kindeswohlgefährdung

2.1. Definition Kindeswohl

Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, d.h. er ist nicht abschließend definiert und benötigt immer eine Einzelfallprüfung.

Es muss sich daher immer gefragt werden, was ein Kind und Jugendlicher für eine gesunde Entwicklung benötigt. Diese umfasst in Anlehnung an die Bedürfnispyramide nach Maslow folgende Bereiche:

  • Physiologische Bedürfnisse (Essen, Trinken, Schlaf)
  • Sicherheitsbedürfnisse (finanzielle Sicherheit, Schutz vor Gewalt und Bedrohungen)
  • Soziale Bedürfnisse (Zugehörigkeit zu einer Gruppe)
  • Individualbedürfnisse (Erleben von Selbstwirksamkeit und Selbstbestimmung, Wertschätzung)
  • Selbstverwirklichung (persönliche Entfaltung von Fähigkeiten, Talenten, Werten und Interessen)

2.2. Definition Kindeswohlgefährdung

Der Begriff Kindeswohlgefährdung in der Kinderschutzleitlinie orientiert sich am Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1666 Abs. 1 BGB).

Eine Kindeswohlgefährdung nach den gesetzlichen Vorgaben liegt demnach vor, wenn Kinder durch:

  • Misshandlung (körperlich oder seelisch)
  • Vernachlässigung (körperlich, seelisch, geistig)
  • oder durch sexuellen Missbrauch

in ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung gegenwärtig erheblich gefährdet sind bzw. wenn Verletzungen und Schädigungen des Kindeswohls bereits eingetreten sind und die schädigenden Einflüsse fortdauern. Sie liegt nach obergerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit jedenfalls hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH FamRZ 1956, 351; BGH 23.11.2016-XII ZB 149/16).

3. Selbstverpflichtungserklärung

Die Arbeit mit den Klient:innen in den Bildungseinrichtungen lebt von vertrauensvollen Beziehungen von Menschen untereinander. Diese sind nur in einer Umgebung möglich, die frei ist von körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt ist.

Vor diesem Hintergrund gelten in den Schulen, in denen ich tätig sein werde, folgende Grundsätze, an die ich mich halte:

  • - Ich achte die Persönlichkeit und Würde jedes Kindes/Jugendlichen und der Erwachsenen.
  • - Ich beachte die gesetzlichen Vorschriften.
  • - Ich verpflichte mich, alles in meiner Macht Stehende zu tun, dass die Kinder und Jugendlichen in den Schulen vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt bewahrt werden.
  • - Ich gestalte die Beziehungen zu den Kindern und Jugendlichen transparent und gehe verantwortungsvoll mit Nähe und Distanz um. Mit den erziehungsberechtigten Personen der Kinder/Jugendliche arbeite ich vertrauensvoll zusammen und respektiere ihre elterliche Verantwortung.
  • - Ich unterstütze die Kinder und Jugendlichen in ihrer Entwicklung hinsichtlich eines individuellen und positiven Körpergefühls. Grenzverletzendes Verhalten der Kinder und Jugendlichen untereinander sowie zwischen ihnen und erwachsenen Personen wird nicht toleriert.
  • - Ich nehme Beschwerden und Äußerungen der Kinder und Jugendlichen ernst.
  • - Mir ist bewusst, dass es ein Machtgefälle zwischen Schulbegleiter:in einerseits und Kindern und Jugendlichen andererseits gibt. Mit der mir übertragenen Verantwortung gehe ich sorgsam und bewusst um. Insbesondere missbrauche ich meine Rolle als Schulbegleiter:in nicht für sexualisierte Kontakte zu mir anvertrauten Kindern und Jugendlichen.
  • - Konflikte löse ich gewaltfrei. Ich bemühe mich stets um beschreibende und nichtwertende Äußerungen aus der Ich - Perspektive. Wenn Konflikte eskaliert sind, sorge ich gemeinsam mit dem zuständigen Schulteam für eine Atmosphäre, die eine kooperative und wertschätzende Rückkehr ermöglicht.
  • - Ich verzichte auf abwertendes Verhalten, sowohl in verbaler als auch nonverbaler Form. Ich beziehe aktiv Stellung gegen gewalttätiges, diskriminierendes, rassistisches und sexistisches Verhalten.
  • - Ich verpflichte mich, bei einer vermuteten Grenzverletzung oder Grenzverstoß meine Vorgesetzten zu informieren.
  • - Ich versichere, dass ich nicht wegen einer Straftat in § 72a SGB VIII bezeichneten Straftat rechtskräftig verurteilt worden zu sein und dass derzeit weder ein gerichtliches noch ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat gegen mich anhängig ist. Bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, bin ich verpflichtet, meinen Vorgesetzten direkt zu informieren.

4. Verhaltenskodex

4.1 Formen von Gewalt - Definitionen

Es wird immer dann von Gewalt gesprochen, wenn eine Person zum Opfer wird, d.h. vorübergehend und/oder dauerhaft daran gehindert wird, ihrem Wunsch oder ihren Bedürfnissen entsprechend zu leben. Gewalt heißt also auch, Menschen zu veranlassen, etwas gegen ihren Willen zu tun und somit gegen ein ausgesprochenes oder unausgesprochenes Bedürfnis des Opfers zu handeln.

Gewalt ist ein Bestandteil des täglichen Lebens und hängt eng mit Macht und Autonomie zusammen. Gewalt beeinflusst bewusst oder unbewusst menschliche Interaktionen. Im Folgenden werden Beispiele zu unterschiedlichen Formen von Gewalt aufgezählt:

  • Strukturelle Gewalt äußert sich in Strukturen wie Werten, Normen und Machtverhältnissen, die Menschen darin einschränken, sich in ihren Bedürfnissen zu entfalten. Dies kann sich in starren Plänen und Regeln (Gruppenregeln, Essenspläne, etc.), in eingeschränkten Wahlmöglichkeiten bzgl. Wohnform oder Arbeitsplatz/-bereich, mangelnder Transparenz und Mitwirkungsmöglichkeiten für die Beteiligten, ungenügender räumlicher, personeller und baulicher Ausstattung, unzureichenden begleitenden Angeboten zur Psychohygiene, direktiven, intransparenten und starren Förderplänen, missbräuchlichem oder fehlerhaftem Umgang mit medizinischen Verordnungen und Diagnosen zeigen.
  • Sexualisierte Gewalt äußert sich beispielsweise in konkreten sexualisierten Übergriffen wie Anfassen und Vergewaltigen, aber auch in mangelndem Gewähren und Ermöglichen von Intimsphäre und Ausleben sexueller Bedürfnisse, unzureichender Aufklärung, herabwürdigender und sexualisierter Sprache ebenso wie in subtilen Grenzverletzungen wie Anstarren, anzüglichen Bemerkungen, "versehentlichen" Berührungen, unangemessener Kleidung.
  • Verbale Gewalt äußert sich beispielsweise durch unangemessene, achtlose Dokumentation, Manipulation, Leugnung, verbale Übergriffe, Beleidigung, Beschimpfung, vorenthalten von Informationen und Wahlmöglichkeiten, ignorieren, Zynismus und schwer verständliche Sprache.
  • Körperliche Gewalt äußert sich unter anderem durch schlagen, werfen von Gegenständen, aber auch schieben und ziehen, festhalten und einsperren.

Auch freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. festhalten, Fixierungen im Rollstuhl, räumliche Separation, den Weg versperren) stellen körperliche Gewalt dar oder können als solche empfunden werden. Sie können aber bei selbst- und fremdgefährdendem Verhalten des Kindes/Jugendlichen im Einzelfall nötig sein.

Im Rahmen unseres Verhaltenskodex möchten wir dem Bereich der Pflege besondere Beachtung widmen: Besonders in der Pflege von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf sind häufig Pflegemaßnahmen erforderlich, die zwar der Gesundheitsfürsorge und -erhaltung dienen, von den Betroffenen aber mitunter als unangenehmen empfunden werden. Dies gilt es sich stets bewusst zu machen und die Haltung gegenüber den betreffenden Personen entsprechend auszurichten.

Folgend finden sich hierzu einige negative Beispiele, die es zu vermeiden gilt:

  • Gewalt in der Pflege äußerst sich durch Achtlosigkeit hinsichtlich geschlechtsspezifischer Pflege, mangelndes Gewähren von Intimsphäre, willkürliches Anfassen und Berühren ohne Ankündigung, zu wenig Zeit bei der Pflege sowie mangelnde Achtsamkeit bei der Pflege (zu kalter Raum, kaltes Wasser, falsche Durchführung, etc.).

4.2 Verhaltensregeln

4.2.1 Respektvolle Kommunikation

Der Umgang miteinander soll immer respektvoll und rücksichtsvoll gestaltet werden. Dazu gehören auch eine respektvolle Sprache und Wortwahl, denn Sprache kann schnell verletzen oder demütigen. Jede durch Wertschätzung geprägte Form persönlicher Interaktion und Kommunikation sowie ein auf die Bedürfnisse und das Alter der Kinder und Jugendliche angepasster Umgang stärken das Selbstbewusstsein von Kindern und Jugendlichen.

  • - Kinder und Jugendliche werden in allen Fragen ernst genommen.
  • - Kinder und Jugendliche werden bei Gesprächen nicht bloßgestellt.
  • - Die Wirkung von Konsequenzen ist gut zu durchdenken und stets im Schulteam abzustimmen. Die Leitfrage ist dabei: Was braucht es, damit es für das Kind oder den Jugendlichen gelingt und/oder besser werden kann? Es gilt zu beachten, dass niemand bloßgestellt wird.

4.2.2 Wahl der Räumlichkeiten

Einzelförderung, Einzelgespräche sowie Einzelbetreuung können Bestandteil der täglichen Arbeit sein. Diese müssen immer transparent und offen kommuniziert sein. Orte für Einzelgespräche sollten stets so gewählt werden, dass sie die Privatsphäre wahren und dennoch von außen zugänglich sind.

4.2.3 Gestaltung von Nähe und Distanz

Mit der Rolle der Schulbegleitung geht ein besonderes Nähe-/Distanz-Verhältnis mit dem anvertrauten Kind/Jugendlichen einher. Das Empfinden für das richtige Maß von Nähe und Distanz ist sehr individuell und variiert von Person zu Person. Daher ist für die professionelle Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen eine transparente Kommunikation und Reflexion hinsichtlich Nähe und Distanz wichtig.

  • - Körperkontakt geht vom Kind oder Jugendlichen aus und verfolgt ein pädagogisches Ziel (z. B. Beziehungsaufbau, Trost).
  • - Körperkontakt im Intimbereich ist nicht zulässig (Ausnahme: Pflege).
  • - Bei Klassenfahrten ist darauf zu achten, dass Schulbegleiter:in und Kinder/Jugendliche in separaten Zimmern untergebracht werden (notwendige, individuelle Abweichungen sind vorab mit allen Beteiligten abzustimmen).

4.2.4 Nutzung digitaler Medien

Aufgrund der gegebenen Vorbildfunktion ist es unseren Schulbegleiter:innen nicht gestattet, private digitale Medien, wie Handys, Tablets etc. während der Schulzeit (Unterricht, begleitete Pausen und Nachmittagsbetreuung) zu nutzen. Dies gilt ebenso für Ausflüge und Klassenfahrten.

In begründeten Ausnahmefällen (z. B. Notfall der eigenen Kinder) ist die Nutzung gestattet und mit der zuständigen Klassenleitung abzustimmen.

Unberührt bleibt hiervon die Nutzung digitaler Medien in den eigenen Pausen. Auch hier ist jedoch auf die Wahrung der Persönlichkeitsrecht Dritter zu achten.

Die Kommunikation mit Schüler:innen darf ausschließlich über die vorgesehenen schulischen Kommunikationswege und nicht über private soziale Netzwerke erfolgen.

4.2.4 Achtung der Persönlichkeitsrechte

  • - Jedes Kind/Jugendlicher hat ein Recht auf gewaltfreies Aufwachsen.
  • - Vor Betreten von Umkleideräumen, Toiletten u.ä. muss angeklopft werden und ist dafür Sorge zu tragen, dass außenstehende dritte Personen die Situation (umkleiden, Toilettengang etc.) nicht beobachten können.
  • - Nach Möglichkeit finden Dusch- und Umkleidesituationen geschlechtergetrennt statt. Die Aufnahme von Fotos, Videos und Sprachaufnahmen der Kinder und Jugendlichen ist untersagt.
  • - Jedes Kind/jeder Jugendliche hat das Recht auf Privatsphäre, das bedeutet: es muss den Sorgeberechtigten nicht über alle Details aus dem Schulalltag des Kindes/Jugendlichen berichtet werden. Daher werden nur solche Informationen an die Sorgeberechtigten weitergegeben, die ein Handeln dieser erfordern.

4.2.5 Besondere Schutzbedarfe bei der Pflege von Kindern/Jugendlichen mit Beeinträchtigung

Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigung gehören zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe. Bei pflegerischen Tätigkeiten im Rahmen der Schulbegleitung ist daher ein besonders achtsamer und respektvoller Umgang unerlässlich. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Wahrung der Intimsphäre: Pflegerische Handlungen, insbesondere im Intimbereich, sind stets so durchzuführen, dass die Würde und Privatsphäre des Kindes/Jugendlichen gewahrt bleiben. Dazu gehört, dass diese Tätigkeiten möglichst durch gleichgeschlechtliches Personal oder unter Berücksichtigung individueller Wünsche und Bedürfnisse erfolgen.
  • Partizipation und Einwilligung: Pflegerische Maßnahmen dürfen nur mit Wissen und - sofern möglich - mit Einwilligung des Kindes/Jugendlichen erfolgen. Die Handlungsschritte sind alters- und entwicklungsgerecht zu erklären und dabei sind Wahlmöglichkeiten anzubieten (,,Möchtest du, dass ich dir jetzt helfe oder später?" / Links oder rechts zuerst?"). Bei nicht sprachfähigen Kindern und Jugendlichen sind nonverbale Signale zu beachten.
  • Dokumentation und Nachvollziehbarkeit: Pflegerische Tätigkeiten sind nach Vorgabe der Schule nachvollziehbar zu dokumentieren. So wird Transparenz geschaffen und der Schutz aller Beteiligten sichergestellt.
  • Zwei-Personen-Prinzip bei Unsicherheiten: In sensiblen Situationen oder bei Unsicherheiten sollte möglichst eine pädagogische/pflegerische Fachkraft hinzugezogen werden.
  • Vermeidung von Alleinsituationen: Pflegerische Tätigkeiten sollen in einem geschützten, aber nicht abgeschirmten Rahmen stattfinden. Die Tür sollte nicht abgeschlossen werden, um Kontrollmöglichkeiten von außen zu gewährleisten.

Ziel ist es, ein Umfeld zu schaffen, das sowohl die notwendige Pflege gewährleistet als auch den größtmöglichen Schutz vor Grenzverletzungen oder Gewalt bietet.

6. Fortbildung und Reflexion

Zu Beginn der Tätigkeit findet für jeden Mitarbeitenden eine verpflichtende Einstiegsveranstaltung statt, in der neben organisatorischen Abläufen unsere pädagogischen Werte und die rechtlichen Bestimmungen der Schulbegleitung ausführlich vorgestellt werden.

Darüber hinaus werden Mitarbeitende mehrfach im Jahr zu den Themen Kinderschutz, Nähe und Distanz sowie zum Umgang mit beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen geschult. Regelmäßige Teamsitzungen und kollegiale Beratung dienen der Reflexion und Qualitätssicherung.

7. Interventionsplan

Der Interventionsplan regelt das verbindliche Vorgehen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im Kontext unserer Tätigkeit als Träger der Schulbegleitung. Ziel ist es, durch ein strukturiertes, transparentes und rechtssicheres Verfahren den Schutz des Kindes oder Jugendlichen zu gewährleisten und gleichzeitig die Beteiligten im professionellen Handeln zu unterstützen.

1. Wahrnehmung und Einschätzung von Anhaltspunkten

Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, sensibel auf mögliche Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung zu achten und werden hierzu regelmäßig geschult. Anhaltspunkte können sich unter anderem aus Beobachtungen im Schulalltag, Gesprächen mit dem Kind/Jugendlichen oder anderen Beteiligten ergeben.

Mögliche Anzeichen können sein:

  • Vernachlässigung (z. B. unzureichende Kleidung, mangelnde Hygiene)
  • körperliche Verletzungen (z. B. Hämatome, ungeklärte Verletzungen)
  • psychische Auffälligkeiten (z. B. Rückzug, Angstverhalten, Aggressionen)
  • Aussagen des Kindes/Jugendlichen über Gewalt, Missbrauch oder Überforderung im häuslichen Umfeld

2. Sofortmaßnahmen bei akuter Gefährdung

Besteht der Verdacht auf eine akute Kindeswohlgefährdung, bei der das Kind/der Jugendliche unmittelbar bedroht ist, wird umgehend gehandelt:

  • Benachrichtigung der zuständigen, schulinternen Personen (diese sind zu Beginn der Tätigkeit in den Schulen zu erfragen -> schuleigenes Schutzkonzept)
  • Benachrichtigung an die zuständigen Koordinatorinnen für Kinderschutz von Team Inklusiv (Kathrin Witt und Yvonne Cappel)
    Alternativ kann dies auch anonym über die Homepage (https://teaminklusiv.personiowhistleblowing.com/) erfolgen
  • Unverzügliche Information des zuständigen Jugendamtes (durch die zuständigen Fachkräfte)
  • Sicherstellung des Schutzes des Kindes/Jugendlichen (durch Kooperation zwischen den zuständigen Fachkräften von Schule, Team Inklusiv und Jugendamt, ggf. Hinzuziehen der Polizei)
  • Dokumentation der Wahrnehmungen und eingeleiteten Schritte erfolgt lückenlos (durch die Schule und Team Inklusiv -> Dokumentationsvorlagen können auf Anfrage bei den Fachkräften für Kinderschutz zur Verfügung gestellt werden)

3. Interne Fallbesprechung bei nicht-akuter Gefährdung

  • Benachrichtigung der zuständigen, schulinternen Personen (diese sind zu Beginn der Tätigkeit in den Schulen zu erfragen -> schuleigenes Schutzkonzept)
  • Benachrichtigung an die zuständigen Koordinatorinnen für Kinderschutz von Team Inklusiv (Kathrin Witt und Yvonne Cappel)
    Alternativ kann dies auch anonym über die Homepage (https://teaminklusiv.de) erfolgen

Bei nicht-akuter, aber begründeter Sorge erfolgt eine strukturierte interne Fallberatung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft gemäß §§ 8a, b SGB VIII für die zuständigen Fachkräfte. Ziel ist eine differenzierte Gefährdungseinschätzung.

Ablauf:

  1. Sammlung und Dokumentation aller relevanten Beobachtungen
  2. Bewertung der Hinweise anhand eines standardisierten Einschätzungsbogens
  3. Beratung mit der insoweit erfahrenen Fachkraft (ISEF)
  4. Entscheidung über das weitere Vorgehen

4. Beteiligung der Personensorgeberechtigten

Sofern keine akute Gefährdung vorliegt und die Beteiligung des Elternhauses/der Sorgeberechtigten das Kindeswohl nicht (weiter) gefährdet, werden die Sorgeberechtigten durch die zuständigen Fachkräfte einbezogen. Ziel ist es, gemeinsam mit der Familie Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen zu entwickeln.

5. Kooperation mit dem Jugendamt

Kommt die interne Einschätzung zu dem Ergebnis, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt unter Wahrung des Datenschutzes und der Schweigepflichtregelungen gemäß § 4 KKG. Die Meldung erfolgt in schriftlicher Form durch die jeweilige Schulleitung oder eine beauftragte Fachkraft der Schule oder Team Inklusiv.

8. Nachbearbeitung und Dokumentation

  • - Teilnahme an Hilfeplangesprächen (sofern eingeladen)
  • - Dokumentation des gesamten Interventionsprozesses in einer gesicherten Dokumentationsstruktur (durch die Schule und Team Inklusiv)
  • - Reflektion der Schutzmaßnahmen und Anpassung bei Bedarf

9. Dokumente und Vorlagen

Bei Verdacht auf latente und Auftreten von akuter Kindeswohlgefährdung stehen folgende Dokumente/Vorlagen zur Verfügung:

  • - Definition: Was ist Kindeswohlgefährdung?
  • - Gefährdungseinschätzungsbögen (z. B. Ampelbögen)
  • - Schutzplanverlaufsdokumentation
  • - Leitfäden (Gespräche mit Sorgeberechtigten, Gespräche mit betroffenen Kindern/Jugendlichen)
  • - Hilfsmaterialien zum Erkennen von Misshandlungsverletzungen
  • - Kontakte der zuständigen Ämter und Anlaufstellen

Die Dokumente und Vorlagen werden gemeinsam mit den zuständigen Fachkräften für Kinderschutz bei Team Inklusiv (Kathrin Witt und Yvonne Cappel) bearbeitet.

Auf Wunsch können diese Dokumente auch den Schulen zur Verfügung gestellt werden.

10. Ansprechpersonen

Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung oder dem Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung trägt die Fachkraft die fallführende Verantwortung, die zuerst von dem Verdacht oder Vorliegen Kenntnis nimmt.

Da unsere Klient:innen ihren Lern- und Schutzraum in den jeweiligen Schulen haben, sind in der Regel die dortigen Fachkräfte fallverantwortlich. Sollte eine (Verdachts-) Meldung zuerst bei Team Inklusiv eingehen, übernehmen wir die fallführende Verantwortung und koordinieren weitere Schritte mit der jeweiligen Schule.

In der Regel liegen den Schulen eigene Schutzkonzepte und Interventionspläne zum Thema Kinderschutz vor, aus denen die zuständigen Ansprechpersonen hervorgehen. Sollten diese nicht vorliegen oder von Seiten der Schule keine Maßnahmen zur Abklärung und zum Schutz des Kindeswohls getroffen werden, ist Team Inklusiv umgehend zu informieren.

Darüber hinaus ist jeder Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sowie das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung den zuständigen Fachkräften von Team Inklusiv zu melden: